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Wenn Sie aus der Ukraine geflohen sind, treffen einige unserer Informationen für Sie nicht zu. Wir arbeiten derzeit an einer Aktualisierung.

Es gibt Beratungsstellen, die beim Asylverfahren helfen. Einige davon finden Sie unten auf der Seite. Nutzen Sie unbedingt diese Möglichkeiten! Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung, sondern gibt lediglich eine erste Orientierung. Die Mitarbeiter der Beratungsstellen werden Ihnen bei Bedarf auch Rechtsanwält:innen empfehlen, die Ihnen speziellere Fragen beantworten und Sie weiter unterstützen können.

Ankunftszentrum Rahlstedt

Ankunft in Hamburg

Hinweis: Derzeit machen Sie aufgrund des Coronavirus bei Ankunft im Ankunftszentrum zunächst einen Corona-Test.

Wenn Ihr Testergebnis positiv ist und Sie Symptome zeigen, werden Sie zunächst in ein Krankenhaus gebracht und ärztlich versorgt.

Wenn Ihr Testergebnis positiv ist, Sie aber keine Symptome haben, werden Sie zur Quarantäne in einem eigenen Bereich in einer anderen Unterkunft (Quarantäneeinrichtung) untergebracht.

In beiden Fällen erfolgen eine Registrierung und eventuelle Verteilung auf ein Bundesland erst, wenn Sie gesund sind oder Ihre Quarantäne vorbei ist.

Wenn Ihr Testergebnis negativ ist, werden Sie registriert. Wenn Ihr Asylverfahren in Hamburg stattfindet, werden Sie zur Quarantäne in einer anderen Unterkunft untergebracht. Hierbei werden Sie für einige Tage alleine beziehungsweise mit Ihrer Familie in einem Raum isoliert von anderen Geflüchteten untergebracht, um die Gefahr der Ausbreitung des Virus zu verhindern. Es könnte allerdings sein, dass Sie von Familienmitgliedern getrennt untergebracht werden, die positiv getestet wurden.

Sie erhalten sowohl im Ankunftszentrum als auch in der Quarantäneeinrichtung Masken als Mund-Nasen-Schutz.

Mehr Informationen zum Coronavirus erhalten Sie unter: https://we-inform.de/portal/de/gesundheit/

Zunächst müssen Sie sich im Ankunftszentrum Rahlstedt melden (Bargkoppelweg 66a).

Dort werden Sie registriert. Bei der Registrierung werden Ihre persönlichen Daten wie zum Beispiel Ihr Name und Geburtstag, ein Foto und Fingerabdrücke festgehalten. Anschließend wird entschieden, in welchem deutschen Bundesland Ihr Asylverfahren stattfinden soll. Die Entscheidung darüber wird Ihnen sofort mitgeteilt.

In der Regel haben Sie keinen Einfluss auf diese Entscheidung. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, zum Beispiel eine schwere Krankheit oder eine Behinderung. Geben Sie diese Information daher unbedingt an!

Es gibt Menschen, die im Asylverfahren besonders schutzbedürftig sind. Hierzu gehören unter anderem (unbegleitete) Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Menschen mit schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen und Opfer von Gewalt. Wenn Sie viele schlimme Dinge erlebt und gesehen haben, kann auch das zu psychischen Problemen führen. Auch dann sind Sie besonders schutzbedürftig. Ihre Bedürfnisse sollen dann im Asylverfahren besonders berücksichtigt werden. Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle.

Weitere Informationen und Beratungsstellen finden Sie bei “Traumata und psychische Belastungen” oder “Geflüchtete mit Behinderung” auf unserer Seite zum Thema Gesundheit: https://we-inform.de/portal/de/gesundheit/

2 Erstregistrierung

Asylverfahren außerhalb Hamburgs

Wenn Ihr Asylverfahren in einem anderen Bundesland durchgeführt werden soll, erfahren Sie dies sofort. Sie erhalten eine Anlaufbescheinigung mit einer Adresse. Bei dieser Adresse stellen Sie Ihren Asylantrag. Für den Weg dorthin bekommen Sie eine Zugfahrkarte.

Wenn die Reise zu Ihrer Anlaufstelle erst am nächsten Tag möglich ist, werden Sie bis dahin im Ankunftszentrum untergebracht. Erst bei der auf der Anlaufbescheinigung genannten Anlaufstelle im anderen Bundesland erhalten Sie Ihren Ankunftsnachweis.

Asylverfahren in Hamburg

Wenn Ihr Asylverfahren in Hamburg durchgeführt werden soll, erhalten Sie sofort einen Ankunftsnachweis. Achten Sie darauf, dass Ihr Name und Geburtsdatum korrekt sind!

Jetzt sind Sie offiziell als Asylsuchende:r in Deutschland gemeldet, haben jedoch noch keinen Asylantrag gestellt.

Der Ankunftsnachweis ist bis zu 6 Monate gültig. Zurzeit wird er meistens für 1 Woche ausgestellt. Sollten Sie bei Ablauf des Ankunftsnachweises noch keinen anderen Aufenthaltstitel (zum Beispiel Aufenthaltsgestattung) erhalten haben, wenden Sie sich an die Ausländerbehörde im Ankunftszentrum oder in der Hammer Straße 30-34. Sollten Sie Ihr Aufenthaltsdokument verlieren, wenden Sie sich auch dorthin.

Sobald der Ankunftsnachweis erteilt ist, haben Sie das Recht auf Unterbringung, Verpflegung und ärztlicher Hilfe. Tragen Sie den Ankunftsnachweis und Ausweise, die Sie von Ihrer Unterkunft bekommen, immer bei sich!

3 Erstuntersuchung

Im Anschluss an Ihre Registrierung findet im Bargkoppelstieg 10-14 Ihre medizinische Erstuntersuchung statt. Hierzu gehören Röntgenuntersuchung, Blutabnahme und eine kurze körperliche Untersuchung. Die Untersuchung ist wichtig, damit zum Beispiel übertragbare Krankheiten festgestellt und behandelt werden können. Dort können Sie sich auch impfen lassen.

Frauen können um eine Ärztin bitten.

4 Offizieller Asylantrag und Anhörung

Bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) stellen Sie Ihren offiziellen Asylantrag und erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Diese Aufenthaltsgestattung sollten Sie immer bei sich tragen!

Dublin III

Wenn Sie bereits in einem anderen Land registriert wurden, werden Sie dazu befragt. Registriert wurden Sie, wenn dort zum Beispiel Ihre Fingerabdrücke genommen wurden. Durch ein gemeinsames europäisches System können die deutschen Behörden eine frühere Registrierung in einem anderen europäischen Staat feststellen. Es kann sein, dass Sie Ihr Asylverfahren in diesem anderen Land durchlaufen müssen. Dafür werden Sie dorthin zurückgebracht. Suchen Sie bei Bedarf Hilfe bei einer Beratungsstelle.

Anhörung

Entscheidend für Ihr Asylverfahren ist die Anhörung. Sagen Sie hier, warum Sie Ihr Land verlassen haben. Da die Anhörung besonders wichtig ist, sollten Sie sich gut darauf vorbereiten.

Es ist möglich, dass Ihre Anhörung bereits sehr frühzeitig nach Ihrer Ankunft, auch schon am Tag der Asylantragsstellung stattfindet. Informieren Sie sich deshalb unbedingt schon vorher darüber, bereiten Sie sich gut vor und suchen Sie gegebenenfalls eine Beratungsstelle auf.
Derzeit ist es möglich, dass Sie statt der Anhörung beim BAMF nur einen Fragebogen erhalten. Füllen Sie diesen in jedem Fall mit Unterstützung von einer Beratungsstelle aus.

Nähere Informationen zur Anhörung finden Sie hier: https://we-inform.de/portal/de/anhoerung/

Einen Leitfaden zur Anhörung und Standardfragen in verschiedenen Sprachen finden Sie hier: https://arrivalaid.org/anhoerungsbegleitung-klagebegleitung/

Informationen in weiteren Sprachen finden Sie auch hier: https://www.asyl.net/view/detail/News/information-zur-anhoerung-im-asylverfahren/

Bei der Anhörung sind die Entscheiderin oder der Entscheider und ein:e Dolmetscher:in dabei. Sie dürfen jemanden mitnehmen, wenn Sie wollen. Diese Person muss aber vorher beim BAMF angemeldet werden und darf nicht selbst Beteiligte:r im Asylverfahren sein. Ihre Anwältin beziehungsweise Ihr Anwalt oder Vormünder brauchen keine vorherige Anmeldung.

Bitte sagen Sie, wenn Sie über belastende Erlebnisse noch nicht sprechen können.

Frauen können auf Wunsch eine weibliche Entscheiderin und Dolmetscherin bekommen.

5 Entscheidung

Asyl:

Wenn über Ihren Asylantrag positiv entschieden wird, erhalten Sie von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT). Damit haben Sie Anspruch auf einen Integrationskurs und können eine Arbeit aufnehmen.

Die Flüchtlingsanerkennung ist die Voraussetzung für einen Antrag auf Familiennachzug. Geben Sie bei der Auslandsvertretung Ihrer Botschaft innerhalb von 3 Monaten nach Flüchtlingsanerkennung eine Anzeige ab, um den Nachzug Ihrer Familie zu erleichtern. Sie können den Antrag online stellen unter: https://fap.diplo.de/webportal/desktop/index.html. Lassen Sie sich bei einer Beratungsstelle beraten, in welchen Fällen Familienangehörige nachziehen können.

Hinweis: Bei einer einjährigen Aufenthaltserlaubnis (subsidiärer Schutz) ist der Familiennachzug deutlich erschwert. Daher sollten Sie so schnell wie möglich nach der Anerkennung zu einer Rechtsberatung gehen, bevor die Frist für eine Klage gegen die Entscheidung verstrichen ist.

Kein Asyl:

Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen negativen Bescheid und die Aufforderung zur Ausreise.

Sie können gegen die Ablehnung klagen. Je nach Art der Ablehnung beträgt die Klagefrist nur 1 oder 2 Wochen. Bei unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Klage beträgt die Frist 1 Woche. Fragen Sie daher regelmäßig nach Ihrer Post. Bei einer Ablehnung sollten Sie sich schnellstmöglich an eine Beratungsstelle wenden! Ansonsten sind Sie zeitnah zur Ausreise verpflichtet. Wenn Sie dieser Ausreisepflicht nicht nachkommen, droht Ihnen die Abschiebung (also die zwangsweise Rückführung in das Heimatland) und eine Einreisesperre.

Die Länder Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien gelten im deutschen Asylrecht als sichere Herkunftsstaaten. Die Erfolgsaussichten eines Asylantrages sind daher schlecht. Dennoch ist das BAMF zur sorgfältigen Prüfung jedes Asylantrags verpflichtet.

Duldung

Aus verschiedenen Gründen, wie zum Beispiel der Situation in Ihrem Heimatland oder Ihrem Gesundheitszustand, kann es sein, dass Sie nach einer negativen Entscheidung des BAMF eine Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) erhalten. Während Sie eine gültige Duldung haben, können Sie in der Regel nicht abgeschoben werden. Die Duldung kann jedoch jederzeit widerrufen werden.
Wenn Sie in der Zeit zum Beispiel eine Ausbildung beginnen (sofern Ihnen dies erlaubt ist), können Sie auch eine Ausbildungsduldung für bis zu 3 Jahre beantragen.

Mit einer Duldung haben Sie jedoch viele Nachteile im Vergleich zu einer Aufenthaltserlaubnis. Zum Beispiel kann Ihnen verboten werden, zu arbeiten und Sie haben oft keine sichere Perspektive. Lassen Sie sich deshalb in jedem Fall beraten.

Noch keine Entscheidung:

Wenn Sie nicht sofort eine Entscheidung über Ihren Asylantrag erhalten, bekommen Sie eine Aufenthaltsgestattung für bis zu 6 Monate. Achten Sie wieder darauf, dass Ihr Name und Geburtsdatum korrekt sind. Wenn Ihre Aufenthaltsgestattung endet, müssen Sie bei der Ausländerbehörde im Ankunftszentrum oder in der Hammer Straße 30-34 die Verlängerung beantragen.

Rückkehrberatung: Wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren möchten oder es auf Grund einer Ablehnung müssen, kann Sie das
Flüchtlingszentrum, Adenauerallee 10, beraten und bei der Rückkehr unterstützen.

6 Ablauf oder Verlust des Aufenthaltsdokuments

Derzeit kann es aufgrund des Coronavirus sein, dass Sie bei Ablauf Ihres Aufenthaltsdokuments nicht persönlich an die Ausländerbehörde wenden können. Sie sollten dann eine Bescheinigung erhalten, dass Ihr Aufenthaltsdokument weiter gültig ist. Auf diesem steht auch, wann Sie einen persönlichen Termin bei der Ausländerbehörde haben. Tragen Sie diese Bescheinigung immer bei sich. Falls Ihr Aufenthaltsdokument bald abläuft und Sie noch keine Bescheinigung erhalten haben, fragen Sie bei der Ausländerbehörde nach (m328@amtfuermigration.hamburg.de, +49 40 428992288, Montag bis Donnerstag 8 – 14 Uhr, Freitag 8 – 12 Uhr).

Wenn Sie Ihr Aufenthaltsdokument verlieren, melden Sie sich bitte ebenfalls bei der Ausländerbehörde.  Sie müssen bei der Ausländerbehörde (Hammer Straße 30-34) eine Verlustbescheinigung (gültig für bis zu 14 Tage) abholen und erhalten dann einen Termin, um Ihr Aufenthaltsdokument zu bekommen. Wenn Ihnen das Dokument gestohlen wurde, wenden Sie sich außerdem an die Polizei.

Beratungsstellen für Geflüchtete:

In diesen Beratungsstellen erhalten Sie Hilfe im Asylverfahren. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich. Die Mitarbeiter:innen in den Beratungsstellen sprechen viele verschiedene Sprachen! Dennoch kann es hilfreich sein, wenn Sie zu den Erstgesprächen in kleineren Einrichtungen jemanden zum Dolmetschen mitnehmen.

flucht•punkt: Eifflerstraße 3, fluchtpunkt@diakonie-hhsh.de, telefonische Beratung: +49 40 43250080 (Montag 09:30 bis 13 Uhr, Mittwoch 10 bis 14 Uhr), Beratung vor Ort (getestet, geimpft oder genesen mit Mund-Nasen-Schutz): Mittwoch 10 bis 14 Uhr, www.fluchtpunkt-hamburg.de

Flüchtlingszentrum: Adenauerallee 10, vereinbaren Sie vorher einen Termin: info@fz-hh.de, +49 40 2840790 (Montag und Freitag: 9 bis 13 Uhr, 14 bis 16 Uhr, Dienstag und Donnerstag: 9 bis 13 Uhr, 14 bis 17 Uhr, Mittwoch: 14 bis 17 Uhr), www.fz-hh.de

Beratungsstellen für Geflüchtete:

Café Exil: Hammer Straße 10, +49 40 2368216, Montag und Dienstag: 8 bis 14 Uhr, Donnerstag: 15:30 bis 18 Uhr, Freitag (nur für Frauen): 9 bis 13 Uhr, Mittwoch geschlossen, http://cafe-exil.antira.info/

Refugee Law Clinic: Kostenlose Rechtsberatung über das Dublin-Verfahren, Familienzusammenführung, Vorbereitung auf die asylrechtliche Anhörung sowie für Frauen, Mädchen und LGBTI Geflüchtete. Weitere Infos finden Sie unter: www.rlc-hh.de

Beratungen per Videochat:  Freitag von 15 bis 18 Uhr, Anmeldung bis Donnerstag 20 Uhr per Email: rlc-beratung@uni-hamburg.de (bei Bedarf nach einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher bitte mit angeben); Link zum Videochat wird per Email zugeschickt

Zuletzt aktualisiert: 12.01.2022