Einreise in Deutschland

Wenn Sie zwischen dem 24.02.2022 und dem 31.12.2024 aus der Ukraine nach Deutschland kommen, können Sie ohne Visum und ohne Aufenthaltstitel einreisen. Das gilt auch, wenn Sie nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit haben. Es ist möglich, dass diese Regelung verlängert wird.

Wenn Sie in der Ukraine wohnen, aber bei Kriegsausbruch (24.02.2022) im Ausland waren, können Sie ebenfalls bis zum 31.12.2024 ohne Visum und ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen, wenn Sie ukrainische Staatsangehörige sind oder als Geflüchtete:r in der Ukraine anerkannt sind. Es ist möglich, dass diese Regelung verlängert wird.

Es kann passieren, dass die deutsche Polizei bei der Einreise Ihre Identität feststellt. Sie müssen dann beweisen, dass Sie in der Ukraine gewohnt haben. Am einfachsten ist das mit einem biometrischen Reisepass oder einem Personalausweis. Aber auch Aufenthaltstitel (wenn Sie als Geflüchtete:r in der Ukraine anerkannt sind), Heiratsurkunden, Geburtsurkunden oder notfalls Arbeitsverträge, Mietverträge oder Rechnungen können ausreichen. Es kann sein, dass Ihre Fingerabdrücke genommen werden. Ein Beleg für die Einreise (Einreise-Stempel) ist nicht erforderlich.

Es kann sein, dass Sie nicht einreisen können, wenn Ihnen gegenüber ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen eines früheren Aufenthalts in Deutschland gilt.

Aufenthalt in Deutschland:

Sie können 90 Tage ohne Aufenthaltstitel in Deutschland bleiben. Auch wenn Sie zwischendurch Deutschland verlassen und erneut einreisen, verlängert sich dieser Zeitraum nicht. Wenn Sie länger in Deutschland bleiben wollen, müssen Sie innerhalb der 90 Tage einen Aufenthaltstitel beantragen. Zu den Aufenthaltstiteln und dazu, wie und wo Sie einen Antrag stellen können, erfahren Sie unten mehr.

Sobald Sie einen Antrag gestellt haben, bekommen Sie eine Fiktionsbescheinigung. Damit dürfen Sie in Deutschland bleiben, bis über Ihren Antrag entschieden wurde.

Humanitärer Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG in Deutschland

Sie können einen humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragen. Damit dürfen Sie mindestens bis zum 04.03.2026 in Deutschland bleiben. Es ist möglich, dass diese Regelung verlängert wird.

Achten Sie darauf, einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen, bevor ihr alter Aufenthaltstitel abläuft.

Diesen Aufenthaltstitel können nur bestimmte Personen beantragen:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich vor dem 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben. Familienangehörige können den Aufenthaltstitel beantragen, auch wenn sie selbst keine ukrainischen Staatsangehörigen sind. Familienangehörige sind Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge, vom Schutzberechtigten abhängige Verwandte.
  • Personen und ihre Familienangehörigen, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz erhalten haben. Familienangehörige sind Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge, vom Schutzberechtigten abhängige Verwandte.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, wenn der Aufenthaltstitel bald abläuft.
  • Personen, die nicht lange vor dem 24.02.2022 aus der Ukraine in die EU gereist sind (zum Beispiel für die Arbeit oder einen Urlaub) und wegen des Kriegs nicht in die Ukraine zurückkehren können.

ERSTE REGISTRIERUNG UND VERTEILUNG
Sie müssen sich registrieren, wenn Sie länger als 90 Tage in Deutschland bleiben wollen. Sie müssen sich auch registrieren, wenn Sie Hilfe vom Staat haben wollen (zum Beispiel Unterbringung, Essen und Sozialleistungen). Sie müssen sich außerdem registrieren, wenn Sie in Deutschland arbeiten wollen.

Nach Ihrer Registrierung erhalten Sie einen Ankunftsnachweis. Damit können Sie Leistungen vom Sozialamt bekommen. Der Ankunftsnachweis ist kein Aufenthaltstitel.

Wenn Sie Unterstützung vom Staat brauchen, kann es sein, dass Sie innerhalb von Deutschland umziehen müssen. Ihnen wird dann ein Ort zugewiesen. Stellen Sie Ihren Antrag auf den Aufenthaltstitel und auf Sozialleistungen dann erst am neuen Wohnort. Informationen zu Sozialleistungen finden Sie hier: https://we-inform.de/portal/de/finanzielle-unterstuetzung/. Sie können beim Amt für Migration beantragen, umziehen zu dürfen, wenn Sie dafür einen Grund haben: Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie an einem anderen Ort eine Arbeit finden. Schreiben Sie dafür eine Mail an: m32012aukraine@amtfuermigration.hamburg.de.

Wenn Sie nicht mit Hilfe staatlicher Unterstützung, sondern privat wohnen (bei Freunden, Familie oder freiwilligen Gastgebern), können Sie Ihren Wohnort frei wählen.

Derzeit werden Geflüchtete, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten können, nicht in andere EU-Staaten geschickt.

Wo kann ich mich registrieren?
Der Ort, an dem Sie sich registrieren können, hängt davon ab, ob Sie privat untergebracht sind oder in einer öffentlichen Unterkunft wohnen.

Öffentliche Unterkunft: Ankunftszentrum Rahlstedt
Wenn Sie in einer öffentlichen Unterkunft wohnen oder wohnen wollen, wenden Sie sich an das Ankunftszentrum in Rahlstedt, um sich zu registrieren. Das Ankunftszentrum ist immer geöffnet: Bargkoppelweg 66a, 22145 Hamburg.

Private Unterkunft: Amt für Migration, Hammer Straße
Wenn Sie privat untergebracht sind, können Sie sich im Amt für Migration (Hammer Str. 30-34) oder im Ankunftszentrum Rahlstedt (Bargkoppelweg 66a) registrieren.

Außerdem sollten Sie dem zuständigen Bezirksamt mitteilen, wo Sie wohnen („ihren Wohnsitz melden“, „ihren Wohnsitz melden“). Auch wenn Sie umziehen, sollten Sie dies tun.

Weitere Informationen finden Sie hier im Abschnitt “Private Unterkunft: Informationen für ukrainische Geflüchtete”: https://we-inform.de/portal/de/wohnen/.

Welche Unterlagen muss ich zur Registrierung mitbringen?
Bringen Sie zur Registrierung Ihren ukrainischen Reisepass mit, wenn Sie einen haben. Ihr Reisepass wird kopiert. Danach bekommen Sie ihn zurück.

Wenn Sie kein Ausweisdokument haben, bringen Sie andere Dokumente mit, mit denen Sie beweisen können, dass Sie in der Ukraine waren und dort gewohnt haben. Dann stellt das Amt für Migration (Hammer Straße 30-34) Ihnen einen Ausweisersatz aus. Der Ausweisersatz gilt aber nur in Deutschland, Sie können damit nicht in andere Länder reisen. Möglicherweise kann die ukrainische Botschaft in Berlin Ihnen einen neuen Reisepass ausstellen: Ukrainische Botschaft, Albrechtstraße 26, 10117 Berlin, +49 30 28887128.

Füllen Sie den Anmeldebogen für Schutzsuchende, wenn möglich, aus und bringen Sie zur Registrierung mit. Den Anmeldebogen finden Sie hier:
https://www.hamburg.de/contentblob/15988592/97657d6fdfbf98f40264b1a3ad4dda18/data/amt-m-m32-vordruck-registrierung-ua-dl.pdf.

BEANTRAGUNG DES AUFENTHALTSTITELS
Stellen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise einen Antrag auf den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG. Machen Sie dafür rechtzeitig einen Termin: Wenn Sie in einer öffentlichen Unterkunft wohnen, stellen Sie Ihren Antrag beim Ankunftszentrum in Rahlstedt. Wenn Sie privat wohnen, stellen Sie Ihren Antrag beim Amt für Migration (Hammer Straße 30-34).

Sie erhalten sofort, nachdem Sie Ihren Antrag gestellt haben, eine Fiktionsbescheinigung. Damit dürfen Sie in Deutschland bleiben, bis über Ihren Antrag entschieden wurde.

Es kann mehrere Wochen dauern, bis Sie Ihren Aufenthaltstitel bekommen.

Familiennachzug

Auch Familienmitglieder, die keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG haben, können unter bestimmten Umständen zu Ihnen nach Deutschland ziehen. Familienangehörige sind Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge, vom Schutzberechtigten abhängige Verwandte.

Ihre Familienmitglieder müssen mit Ihnen in der Ukraine in einer familiären Gemeinschaft zusammengelebt haben. Diese Gemeinschaft muss aufgrund des Kriegs aufgehoben worden sein. Außerdem müssen sich die Familienangehörigen entweder in einem anderen EU-Staat befinden oder im EU-Ausland schutzbedürftig sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie einen Antrag auf Familiennachzug stellen. Lassen Sie sich hierzu beraten:

flucht•punkt: Eifflerstraße 3, fluchtpunkt@diakonie-hhsh.de, telefonische Beratung: +49 40 43250080 (Montag 09:30 bis 13 Uhr, Mittwoch 10 bis 14 Uhr), Beratung vor Ort (getestet, geimpft oder genesen mit Mund-Nasen-Schutz): Mittwoch 10 bis 14 Uhr, https://www.fluchtpunkt-hamburg.de

Refugee Law Clinic: Kostenlose Rechtsberatung über das Dublin-Verfahren, Familienzusammenführung, Vorbereitung auf die asylrechtliche Anhörung sowie für Frauen, Mädchen und LGBTI Geflüchtete. Weitere Infos finden Sie unter: https://www.rlc-hh.de

Beratungen per Videochat: Freitag von 15 bis 18 Uhr, Anmeldung bis Donnerstag 20 Uhr per Email: rlc-beratung@uni-hamburg.de (bei Bedarf nach einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher bitte mit angeben); Link zum Videochat wird per Email zugeschickt.

Weitere Beratungsstellen finden Sie auch hier: https://we-inform.de/portal/de/beratung-in-den-beratungsstellen/.

Reisen in die Ukraine oder EU-Mitgliedsstaaten

Ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass oder einem Aufenthaltstitel können im Schengen-Gebiet (https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/nationale-und-internationale-zusammenarbeit/schengen/karte/karte-node.html) ohne Visum reisen. Sie können innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen insgesamt 90 Tage in einem anderen Staat im Schengen-Gebiet verbringen. Haben Sie die 90 Tage aufgebraucht, können Sie also erst nach Ablauf des 180-Tage-Zeitraums wieder visumsfrei reisen. Mit Visum können Sie länger verreisen.

Heben Sie Tickets und Belege auf, falls Sie nachweisen sollen, zu welchem Zweck Sie gereist sind (z.B. Urlaub, Krankenhausbehandlungen).

Wenn Sie Deutschland länger als 6 Monate am Stück verlassen wollen, sollten Sie einen Antrag beim Amt für Migration (Hammer Straße 30-34) stellen, damit Sie Ihren Aufenthaltstitel nicht verlieren. Lassen Sie sich vor Ihrer Ausreise beraten.

Wenn Sie Deutschland nicht aus einem vorübergehenden Grund, sondern aus Gründen wie einer Ausbildung, einem Studium, zum Arbeiten, zum freiwilligen Militärdienst, zur humanitären Hilfe oder für die dauerhafte Pflege von Verwandten verlassen wollen, können Sie unter Umständen ihren Aufenthaltstitel verlieren. Lassen Sie sich vor Ihrer Ausreise beraten.

Wenn Sie in die Ukraine zurückkehren, um Ihre gesetzliche Wehrpflicht zu erfüllen, verlieren Sie Ihren Aufenthaltstitel nicht. Sie müssen dafür aber drei Monate nach Ende Ihrer Wehrpflicht wieder nach Deutschland einreisen.

Sie können auch Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat suchen. Sie müssen dann dort einen Aufenthaltstitel beantragen. Informieren Sie sich vorher, ob Sie für die Einreise ein Visum brauchen. Wenn Sie schon in Deutschland den Aufenthaltstitel nach § 24 erhalten haben, können Sie ihn nicht einfach in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beantragen. Sie müssen dann einen Antrag beim Amt für Migration (Hammer Straße 30-34) stellen, um ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu verlegen.

Personen aus Drittstaaten

Personen aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Teil der EU sind), die sich am 24.02.2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel oder sonst rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine waren (z.B. nur zum Studium, als Touristen oder als Geschäftsreisende), können den humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragen. Lassen Sie auf jeden Fall beraten:

flucht•punkt: Eifflerstraße 3, fluchtpunkt@diakonie-hhsh.de, telefonische Beratung: +49 40 43250080 (Montag 09:30 bis 13 Uhr, Mittwoch 10 bis 14 Uhr), Beratung vor Ort (getestet, geimpft oder genesen mit Mund-Nasen-Schutz): Mittwoch 10 bis 14 Uhr, https://www.fluchtpunkt-hamburg.de

Refugee Law Clinic: Kostenlose Rechtsberatung über das Dublin-Verfahren, Familienzusammenführung, Vorbereitung auf die asylrechtliche Anhörung sowie für Frauen, Mädchen und LGBTI Geflüchtete. Weitere Infos finden Sie unter: https://www.rlc-hh.de

Beratungen per Videochat: Freitag von 15 bis 18 Uhr, Anmeldung bis Donnerstag 20 Uhr per Email: rlc-beratung@uni-hamburg.de (bei Bedarf nach einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher bitte mit angeben); Link zum Videochat wird per Email zugeschickt

Weitere Beratungsstellen finden Sie auch hier: https://we-inform.de/portal/de/beratung-in-den-beratungsstellen/.

Andere Aufenthaltstitel

Sie müssen keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragen. Sie können stattdessen einen anderen Aufenthaltstitel beantragen. Sie können in manchen Fällen auch zusätzlich weitere Aufenthaltstitel beantragen.

Wenn Sie einen anderen Aufenthaltstitel beantragen wollen, sollten Sie sich hierzu beraten lassen.

Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG hat vor allem die Vorteile, dass er vergleichsweise schnell und einfach beantragt werden kann und dass Sie mit dem Aufenthaltstitel arbeiten dürfen. Wenn Sie keine staatliche Unterstützung erhalten, können Sie auch Ihren Wohnort frei wählen. Bei anderen Aufenthaltstiteln müssen Sie häufig strengeren Regeln folgen.

Ein anderer Aufenthaltstitel kann aber sinnvoll sein, wenn Sie langfristig in Deutschland bleiben wollen. Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG ist derzeit nur bis zum 04.03.2026 gültig und es ist noch nicht klar, ob er danach verlängert werden kann.

Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel zu verschiedenen Zwecken. Dazu gehören zum Beispiel Asyl, Sonderaufnahmeverfahren für jüdische Geflüchtete, Spätaussiedler, Sprachkurse, Freiwilligendienste, Berufsausbildungen, Studium, Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder Beschäftigungen als Fachkraft. Lassen Sie sich beim Flüchtlingszentrum beraten: Adenauerallee 10, vereinbaren Sie vorher einen Termin: info@fz-hh.de, +49 40 2840790 (Montag und Freitag: 9 bis 13 Uhr, 14 bis 16 Uhr, Dienstag und Donnerstag: 9 bis 13 Uhr, 14 bis 17 Uhr, Mittwoch: 14 bis 17 Uhr), https://www.fz-hh.de/.

Sonderaufnahmeverfahren für jüdische Geflüchtete, Staatenlose und Geflüchtete aus der ehemaligen Sowjetunion
Für manche Geflüchtete gilt ein einfacheres Aufnahmeverfahren: jüdische Geflüchtete, staatenlose Personen und Staatsangehörige von Staaten der ehemaligen Sowjetunion (außer den baltischen Staaten). Wenn Sie am 24.02.22 in der Ukraine gewohnt haben, können Sie einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG beantragen. Wenden Sie sich dazu an die Anlaufstelle des Zentralrates der Juden: +49 30 284456300 (Deutsch) oder +49 30 284456305 (Russisch), gemeinde@zentratratderjuden.de.

Spätaussiedler aus der Ukraine
Spätaussiedler können ein besonderes Aufnahmeverfahren durchlaufen und danach direkt die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen. Spätaussiedler sind Deutsche, die in der Ukraine als deutsche Minderheit leben. Wenden Sie sich hierzu an das Bundesverwaltungsamt: +49 2899358-20255 (Montag-Donnerstag: 8:00-16:30 Uhr, Freitag: 08:00-15:00 Uhr), Ukraine-Friedland@bva.bund.de.

Asyl
Ein Asylantrag in Deutschland hat für Sie zunächst diese Folgen:

  • Sie müssen in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Sie können sich die Erstaufnahmeeinrichtung und die Stadt nicht aussuchen. Sie können nicht bei Verwandten, Freunden oder in privaten Unterkünften wohnen.
  • Sie erhalten Sozialleistungen: Essen, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Haushaltsgegenstände, sonstige persönliche Bedarfe und kostenlose medizinische Versorgung, wenn nötig.
  • Sie dürfen in den ersten drei Monaten Ihres Aufenthalts nicht arbeiten. Danach können Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.
  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge behält Ihren Pass bis zum Ende des Asylverfahrens.
  • Nach der Dublin-III-Verordnung können Sie in einen anderen EU-Staat geschickt werden. Es ist bisher ungeklärt, ob die Verordnung von Deutschland angewandt wird, wenn Geflüchtete aus der Ukraine Asyl beantragen.

Informationen dazu, wie Sie einen Asylantrag stellen, finden Sie hier: https://we-inform.de/portal/de/asyl/.

Zuletzt aktualisiert: 01.10.2023